Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte müssen Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder plötzlicher Verhinderung der Schule fristgerecht mitteilen:
Diese Mitteilung ist – nach Vorgabe der Klassenleitung – wie folgt möglich:
Auszubildende lassen den Betrieb wie folgt Kenntnis nehmen:
Die Mitteilung muss einen aussagekräftigen Grund beinhalten.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Schule nach wie vor eine ärztliche Bescheinigung einfordern. Darüber werden die Betroffenen im Einzelfall schriftlich informiert. Etwaige Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung tragen die Betroffenen selbst.
In mehreren Bildungsgängen können Fehlzeiten in einem gewissen Umfang – auch entschuldigte Fehlzeiten – zu einer Nichtzulassung zur Abschlussprüfung führen.
Bei unentschuldigten Fehlzeiten wird die Mitarbeit im Unterricht und die Teilnahme an Leistungsnachweisen als nicht feststellbar, d. h. mit der Note „ungenügend“ gewertet.
Das Fehlen aus im Voraus bekannten Gründen muss spätestens 14 Tage vor dem Fehlen bei der Klassenleitung beantragt werden. Die Klassenleitung, bei mehr als drei Schultagen bzw. direkt vor oder nach Schulferien die Schulleitung, entscheidet über die Beurlaubung.
Die Schule weist darauf hin, dass Beurlaubungen aus betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht zulässig sind (§ 24 I 2 Schulordnung BBS RLP). Ausbildungsbetriebe müssen die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen (§ 15 I 2 Berufsbildungsgesetz) und können deswegen über eine Freistellung vom Schulbesuch an Berufsschultagen nicht selbst entscheiden.
Hier stellen wir eine Vorlage für Entschuldigungen zur Verfügung.