Fehlzeiten

Allgemeine Regelungen

Die regelmäßige Anwesenheit im Unterricht ist eine wesentliche Grundlage für einen erfolgreichen Schulbesuch. Im Fall einer Erkrankung, die den Schulbesuch unmöglich macht, oder bei einer plötzlichen Verhinderung gelten die folgenden Regelungen:

Wann muss ich Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder plötzlicher Verhinderung der Schule mitteilen?
Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte müssen Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder plötzlicher Verhinderung der Schule fristgerecht mitteilen:

• in den Schulformen BF1 und BVJS: am Morgen des Fehlens gemäß den Bestimmungen der BF1 bzw. des BVJS
• in den Schulformen BF2, BOS1, BOS2, BGY: am Tag des Fehlens, spätestens aber am dritten Unterrichtstag (Tag des Fehlens plus 2 Schultage)
• in den Schulformen Berufsschule, Fachschule, DBOS: am Tag des Fehlens, spätestens aber am nächsten Unterrichtstag der Klasse

In welcher Form muss ich die Fehlzeit mitteilen?

1. Vorgehensweise für alle Schülerinnen und Schüler:

• Krankmeldungen erfolgen grundsätzlich über den Schulmanager.
• Die Angabe der Art der Erkrankung ist nur dann erforderlich, wenn eine meldepflichtige Krankheit vorliegt. In anderen Fällen muss die Art der Erkrankung nicht angegeben werden.
• Meldungen einer plötzlichen ganztägigen Verhinderung erfolgen in der Regel ebenfalls über den Schulmanager. Geben Sie hierzu im Schulmanager den Grund, z. B. „Bahnstreik“ oder „Glatteis“, anstelle von „Krankheit“ ein.
• Die Nutzung des im Schulmanager erzeugten Entschuldigungsformulars ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber für besondere Mitteilungen verwendet werden.
• Das Vorgehen bei Meldungen von Verspätungen (z. B. bei einem Zugausfall) wird durch die Klassenleitung zu Beginn des Schuljahres erklärt.
• Für einzelne Schulformen können ergänzende Regelungen getroffen werden.

2. Konkretisierung für Minderjährige:

Minderjährige können nur durch ihre Erziehungsberechtigten als fehlend gemeldet werden, in der Regel erfolgt dies über den Schulmanager-Account der Erziehungsberechtigten.

3. Ergänzung für Auszubildende:

Auszubildende informieren zusätzlich zur Meldung im Schulmanager ihren Betrieb,
in der Regel erfolgt dies durch Meldung der Fehlzeit per Mail an die Klassenleitung und Co-Klassenleitung mit dem Betrieb in cc.

Muss ich der Schule ein Attest vorlegen, wenn ich wegen Krankheit fehle?

Die Schule fordert grundsätzlich keine Atteste bzw. Schul- oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Dies gilt auch bei Klassen- und Kursarbeiten bzw. sonstigen Leistungsnachweisen.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Schule eine ärztliche Bescheinigung einfordern. Darüber werden die Betroffenen im Einzelfall schriftlich informiert. Etwaige Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung tragen die Betroffenen selbst.

Welche Folgen haben entschuldigte Fehlzeiten?

Auch im Falle von entschuldigten Fehlzeiten müssen die Schülerinnen und Schüler den versäumten Unterrichtsstoff eigenständig nacharbeiten.
Über das Nachholen oder den Ersatz versäumter Leistungsnachweise entscheidet die jeweilige Fachlehrkraft. Solange keine schulformspezifischen Besonderheiten bestehen, können Ersatzleistungen grundsätzlich ab dem nächstmöglichen Schulbesuchstag gefordert werden.
In mehreren Bildungsgängen können Fehlzeiten in einem gewissen Umfang – auch entschuldigte Fehlzeiten – zu einer Nichtzulassung zur Abschlussprüfung führen.

Was passiert, wenn ich das beschriebene Verfahren nicht einhalte? Welche Folgen haben unentschuldigte Fehlzeiten?

Damit Fehlzeiten ausreichend entschuldigt sind, ist es unbedingt erforderlich, dass das beschriebene Verfahren eingehalten wird. Wenn die angegebenen Gründe nicht plausibel erscheinen oder die genannten Fristen nicht eingehalten werden, d. h.

• wenn die Mitteilung in den Schulformen BF1, BF2, BOS1, BOS2, BGY und BVJS erst an Tag vier oder später erfolgt bzw.
• wenn die Mitteilung in den Schulformen Berufsschule, Fachschule und DBOS nicht spätestens am nächsten Unterrichtstag erfolgt,
gelten Fehlzeiten als unentschuldigt.

Derartige Fehlzeiten werden aufsummiert und können zu einer Fehlzeitenmahnung, der Erhebung eines Bußgeldes oder ggf. zu einer Beendigung des Schulverhältnisses führen.
Bei unentschuldigten Fehlzeiten wird die Mitarbeit im Unterricht und die Teilnahme an Leistungs-nachweisen als nicht feststellbar, d. h. mit der Note „ungenügend“ gewertet.

Ich bin nicht körperlich krank, aber es fällt mir schwer, heute in die Schule zu gehen. Was kann ich tun?

Der BBS 3 Mainz ist es wichtig, eine Atmosphäre zu schaffen, in der alle Schülerinnen und Schüler gut lernen können. Falls Sie Hilfe benötigen, um in die Schule zu kommen, sprechen Sie Ihre Klassenleitung, Ihre Lehrkräfte, die Verbindungslehrkräfte, die Schulsozialarbeit, die Schulseelsorge oder andere Ihnen als geeignet erscheinende Personen an. Bedenken Sie, dass die Schule nur zur Lösung von Problemen beitragen kann, wenn sie von diesen Problemen weiß.

Das Fehlen aus im Voraus bekannten Gründen muss rechtzeitig vor dem Fehlen bei der Klassenleitung beantragt werden. Dieser Antrag kann auch über den Schulmanager mindestens acht Tage im Voraus gestellt werden. Die Klassenleitung entscheidet über die Beurlaubung, bei mehr als drei Schultagen bzw. direkt vor oder nach Schulferien entscheidet die Schulleitung.
Die Schule weist darauf hin, dass Beurlaubungen aus betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht zulässig sind (§ 24 I 2 Schulordnung BBS RLP). Ausbildungsbetriebe müssen die Auszubil-denden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen (§ 15 I 2 Berufsbildungsgesetz) und können über eine Freistellung vom Schulbesuch an Berufsschultagen nicht selbst entscheiden.

Hier stellen wir eine Vorlage für Entschuldigungen zur Verfügung.